Ihr Anwalt für Erbrecht in Essen
Lernen Sie den Umfang des Erbrechts an dieser Stelle kennen.
Das Erbrecht
Alters- und Generalvorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
Gerade jetzt in der Corona-Pandemie ist es wichtig, dass Sie eine gute Alters- u. Generalvorsorgevollmacht mit Patientenverfügung und ein optimales Testament haben.
Ich erstelle Ihnen nach ausführlicher Beratung eine Ihren Wünschen entsprechende Alters- u. Generalvorsorgevollmacht, die den neuesten Voraussetzungen der Rechtsprechung entspricht.
Zu den Themen „Alters- u. Generalvorsorgevollmacht mit Patientenverfügung‘“ und „steuerliche Optimierung von Testamenten“ habe ich auch schon Vorträge gehalten.
Testament
Bei dem Entwurf eines Testamentes und der Entscheidung, ob ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament für Sie und/oder Ihren Ehepartner oder Lebensgefährten (im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) ggf. mit Vorausvermächtnis sinnvoll ist, bin ich Ihnen gerne behilflich. Dabei berate ich Sie ausführlich auch über die erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Konsequenzen und entwerfe ich Ihnen auf Wunsch gerne ein steuerlich optimiertes Testament, so dass im Zeitpunkt Ihres Todes möglichst geringe Erbschaftssteuern anfallen.
Sollte Ihr Vermögen danach noch immer so hoch sein, dass sämtliche Erben sämtliche Freibeträge überschreiten, berate ich Sie auch gerne über eine vorweggenommene Erbfolge. Oft sind Schenkungen an Kinder oder Enkelkinder zu Lebzeiten aus schenkungssteuerrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Gründen sinnvoll.
Ein Berliner Testament kann oft zu einer doppelten Steuerbelastung führen, weshalb bei Berliner Testamenten Vorsicht geboten ist und Sie sich dringend beraten lassen sollten, um erbschaftssteuerrechtliche Nachteile für Ihre Erben zu vermeiden.
In einem Testament können Sie auch Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung und Auflagen, beispielsweise wie Sie beerdigt werden wollen, verfügen.
Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Durch die darin getroffenen wechselseitigen Verfügungen ist der überlebende Partner an den zu Lebzeiten beider Partner gemeinschaftlich gefassten Willen gebunden. Es bindet den überlebenden Partner über den Tod hinaus. Manchmal ist es daher sinnvoller, eine Öffnungsklausel in das Testament aufzunehmen. Auch dabei berate ich Sie gerne.
Vor- und Nacherbschaft
Oft ist es sinnvoll, im Testament eine Vor- und Nacherbschaft zu regeln. Mit dem Eintritt der Nacherbfolge geht das Erbe von dem Vorerben auf den Nacherben über.
Durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird auch erreicht, dass die Gläubiger des Vorerben nicht in den Nachlass vollstrecken dürfen, soweit hierdurch das Recht des Nacherben beeinträchtigt würde.
Vermächtnis
Der Erblasser kann aus seinem Nachlass auch einen bestimmten Teil herausnehmen und hierfür ein Vermächtnis anordnen, z. B. als Geldvermächtnis, Sachvermächtnis oder Quotenvermächtnis. Der Vermächtnisnehmer hat einen schulrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder die Miterben und muss ihn einfordern.
Der Vermächtnisanspruch verjährt nach drei Jahren und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte hiervon Kenntnis erhalten hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erhalten haben müsste. Im Testament ist klarzustellen, ob der Erblasser ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung, mit oder ohne Wertausgleich will, um Streitigkeiten nach seinem Tode zu vermeiden.
Testamentsvollstreckung
Um die Durchsetzung Ihres Willens zu gewährleisten, übernehme ich für Sie auch gerne die Testamentsvollstreckung, die in Ihr Testament aufgenommen werden kann. Auch insoweit bin ich gerne bei der richtigen Formulierung Ihres Testamentes behilflich. Nur so können Sie die Erfüllung Ihrer angeordneten Vermächtnisse und Auflagen sicherstellen.
Auflösung einer Erbengemeinschaft
Ich bin Ihnen auch gerne bei der Auflösung einer oder mehrerer ggf. hintereinander geschachtelter Erbengemeinschaften behilflich. Gerne erstelle ich für Sie ein Nachlassverzeichnis mit sämtlichen Aktiva und Passiva.
Erforderlichenfalls bin ich Ihnen auch bei der Überprüfung von notariellen Kaufverträgen behilflich, wenn z. B. die Miterben einer Erbengemeinschaft den Verkauf der im Nachlass befindlichen Immobilien wollen. Ich berate Sie auch gerne über die Vorteile und Nachteile des Verkaufes im Verhältnis zu einer Zwangsversteigerung der im Nachlass befindlichen Immobilie.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüch
Wenn der Erblasser Ihre Enterbung verfügt hat, können Sie ggf. Pflichtteilsansprüche geltend machen. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Zahlung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.
Hat der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, steht Ihnen gegebenenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt nach § 2325 Abs. 2 BGB mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat. Hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. Es ist das Niederstwertprinzip der Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Die Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 BGB innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollen Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB.
Ist ein Vorerbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, kann er wählen, ob er die Vorerbschaft ausschlägt und den Pflichtteil geltend macht.
Wenn Sie in einem Testament nicht bedacht oder enterbt worden sind, prüfe ich gerne Ihre Pflichtteilsansprüche. Dabei berücksichtige ich zu beachtende Fristen.
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